Die Gestaltung der Schönheitsreparaturklauseln ist wegen der vielen Gerichtsentscheidungen nicht einfach. Überdies gelten für Wohnraummietverträge und gewerbliche Mietverträge unterschiedliche Regeln. Grundstätzlich ist die Verwendung einer Farbwahlklausel zulässig, soweit diese den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Die Klausel darf aber nur für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache gelten. Dem Mieter steht außerdem ein Spielraum bei der Farbgebung zu. Ist in einem gewerblichen Mietvertrag nicht geregelt, welche Wandfarbe verwendet werden soll, besteht keine Verpflichtung des Mieters, die Wände nach Mietende weiß zu streichen. Der Mietvertrag für eine Bar enthielt die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Das Gericht sah darin aber nicht die Pflicht, die Wände bei Auszug weiß zu streichen, wie es der Vermieter verlangte. ( OLG Koblenz, 29.01.2015, 3 U 1209/14 ).